Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2015
BGH Beschluss vom 04.12.2015 – 2 StR 396/14
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2015:0412152STR396.14.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 396/14 vom 4. Dezember 2015 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
ECLI:DE:BGH:2015:0412152STR396.14.0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2015 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Das Vorbringen des Verurteilten bleibt erfolglos. Ein Antrag, auf den wie hier eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12).
Fischer Krehl Eschelbach
Zeng Bartel