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# BGH, Beschluss vom 04.12.2015 – 2 StR 396/14

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2015:0412152STR396.14.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 396/14 vom 4. Dezember 2015 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

ECLI:DE:BGH:2015:0412152STR396.14.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2015 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 Das Vorbringen des Verurteilten bleibt erfolglos. Ein Antrag, auf den wie hier eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12).

Fischer Krehl Eschelbach

Zeng Bartel

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.12.2015 – 2 StR 396/14, ECLI:DE:BGH:2015:0412152STR396.14.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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