Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2015

BGH Beschluss vom 26.08.2015 – V ZB 115/15

5. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 115/15

vom

26. August 2015

in der Zwangsversteigerungssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Die Vollziehung des in dem Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Wolfenbüttel - 23 K 101/09 - erlassenen Zuschlagbeschluss vom 23. Januar 2015 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

Gründe§

1 Der Aussetzungsantrag des Schuldners hat Erfolg.

2 Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist, und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (Senat, Beschluss vom 3. April 2009 - V ZB 46/09, juris, mwN).

3 So verhält es sich hier. Im Hinblick auf die von dem Beschwerdegericht festgestellte psychische Erkrankung des Schuldners und die daraus folgende akute Suizidgefahr bei einem Verlust des Eigentums an dem versteigerten Grundstück im Rahmen einer Zuschlagserteilung ist ein Erfolg der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Zudem sind angesichts dieser Gefahr und der naheliegenden Möglichkeit, dass sie sich bei einer Zwangsräu-

mung realisiert, die dem Schuldner bei einer Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss drohenden Nachteile schwerwiegender als die Nachteile, die für die Ersteher mit der Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens verbunden sind.

Stresemann Schmidt-Räntsch Czub

Weinland Kazele

Vorinstanzen: AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 31.08.2009 - 23 K 101/09 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 17.07.2015 - 4 T 93/15 -