Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2015

BGH Beschluss vom 05.08.2015 – 5 StR 265/15

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 265/15

vom 5. August 2015 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2015 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag des Nebenklägers D. B. , ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus K. zu gewähren, wird abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 – 5 StR 466/10).

Schneider Dölp Berger

Bellay Feilcke