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BGH Beschluss vom 17.06.2015 – 5 StR 205/15

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 205/15

vom 17. Juni 2015 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2015 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob angesichts der konkreten Gegebenheiten (glaubhaftes Geständnis des Angeklagten, Aussage der Lebensgefährtin des Tatopfers, Schmauchspuren an der Kleidung des Angeklagten) die Mitteilung nur des Ergebnisses des DNA-Gutachtens (Übereinstimmung mit der DNA des Angeklagten) hier ausnahmsweise genügen würde (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteile vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 1 StR 364/14, NStZ-RR 2015, 87), kann der Senat dahingestellt lassen, da das Urteil jedenfalls nicht auf dem etwaigen Darlegungsmangel beruht.

Sander Schneider Dölp

Bellay Feilcke