Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2015
BGH Beschluss vom 16.06.2015 – VIII ZB 91/14
8. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 91/14 vom
16. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. März 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe§
1 Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris Rn. 1 mwN).
2 Damit erübrigt sich zugleich eine Entscheidung über die weiterhin gestellten Einstellungsanträge.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.11.2013 - 3 O 255/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2014 - 10 U 234/13 -