Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2015
BGH Beschluss vom 12.05.2015 – VI ZR 19/14
6. Zivilsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 19/14
vom
12. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe§
1 Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.
2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist vorliegend auch in Bezug auf die von der Gehörsrüge aufgegriffenen Gesichtspunkte erfolgt. Sie waren ausnahmslos Gegenstand der dem angegriffenen Senatsbeschluss zugrunde liegenden Senatsberatung, wurden vom Senat in der Sache aber nicht für durchgreifend erachtet.
3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Galke Wellner Offenloch
Oehler Roloff
Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 14.09.2012 - 2 O 339/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2013 - I-3 U 152/12 -