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BGH Beschluss vom 15.04.2015 – 1 StR 586/12

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 586/12

vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

hier: Antrag auf Pauschvergütung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 15. April 2015 beschlossen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. N. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 587,50 Euro bewilligt.

Gründe§

1 Der Antragsteller war für die Revisionshauptverhandlung vom 9. April 2013 zum Verteidiger des Angeklagten bestellt worden (siehe hierzu die Feststellung im Senatsbeschluss vom 4. November 2014 – 1 StR 586/12). Er begehrt für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 275 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132, 4133 aF eine Pauschgebühr in Höhe von 587,50 Euro. Der Senat setzt die Pauschgebühr in dieser Höhe fest (§ 51 Abs. 2 Satz 3 RVG). Sie ist wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angemessen. In der Hauptverhandlung waren – wie bereits im Terminsantrag des Generalbundesanwalts zum Ausdruck kam – schwierige Rechtsfragen zur Strafbarkeit wegen

Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) in Fällen von Mittäterschaft zu erörtern. Sie führten zu einer Grundsatzentscheidung des Senats (Urteil vom 9. April 2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218).

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