Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2015
BGH Beschluss vom 12.03.2015 – V ZB 81/14
5. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 81/14
vom
12. März 2015
in der Zurückschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 22. April 2014 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Landkreis Rotenburg (Wümme) zu tragen hat.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe§
1 1. Die Rechtsbeschwerde ist in der Hauptsache zulässig, aber unbegründet. Von einer Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
2 2. Wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Beschluss des Senats vom 6. November 2014 (V ZB 105/14, FGPrax 2015, 41 Rn. 4) verwiesen.
Stresemann Czub Brückner
Weinland Kazele
Vorinstanzen:
AG Zeven, Entscheidung vom 07.04.2014 - 6 XIV 3 B -
LG Stade, Entscheidung vom 22.04.2014 - 9 T 35/14 -