Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2015

BGH Beschluss vom 12.01.2015 – IX ZB 62/14

9. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 62/14

vom

12. Januar 2015

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 12. Januar 2015 beschlossen:

Die Vollziehung des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 12. Mai 2014 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ausgesetzt.

Gründe§

1 Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen die Haftanordnung zur Erzwingung der Auskunft entfaltet keine aufschiebende Wirkung (HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 98 Rn. 29; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 98 Rn. 33). Das Rechtsbeschwerdegericht kann jedoch gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme und die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (BGH, Beschluss vom 21. März

2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall mit Rücksicht auf den schwerwiegenden Eingriff einer Haft und die bislang ungeklärte Rechtslage gegeben.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 12.05.2014 - 86 IN 21/13 - LG Münster, Entscheidung vom 03.09.2014 - 5 T 326/14 -