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BGH Beschluss vom 28.11.2014 – IX ZA 18/14

9. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 18/14

vom

28. November 2014

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 28. November 2014 beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28. April 2014 wird abgelehnt.

Gründe§

1 Das beabsichtigte Rechtsmittel entbehrt hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

2 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss des Senats vom 18. September 2014 (IX ZB 72/13, ZInsO 2014, 2177) entschieden, dass der Schuldner einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf von drei Jahren stellen kann, wenn ein früher gestellter Antrag des Schuldners wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen gilt. Von diesem Grundsatz sind zutreffend auch beide Vorinstanzen ausgegangen. Die Rechtssache wirft danach keine Rechtsfragen mehr auf, de-

ren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz nötigen könnte.

Kayser Gehrlein Pape

Grupp Möhring

Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 17.03.2014 - 39 IK 9/14 - LG Kleve, Entscheidung vom 28.04.2014 - 4 T 107/14 -