Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2014
BGH Beschluss vom 24.09.2014 – IV ZR 252/13
4. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 252/13 vom
24. September 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 24. September 2014
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780014107387 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
1 Der Kläger hat mit Schreiben vom 14. April 2014 gegen die genannte Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Der Kostenbeamte hat dieser Eingabe nicht abgeholfen. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesg erichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 und vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 und ständig).
2 Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes von 6.212 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Der im Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 festgesetzte Beschwe r-
dewert in Höhe von 511.000 € wurde zutreffend in der Kostenrechnung zugrunde gelegt. Nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 3.106 € (Anlage 2 zu § 34 GKG in der Fassung vom 1. Juli 2004). Die erhobene Gebühr ist in ihrer Höhe nur vom Streitwert des Verfahrens abhängig, den der Senat für den Kostenansatz bindend in seinem Beschluss festgesetzt hat. Der konkrete Arbeitsaufwand oder der Umfang der Begründung der Entscheidu ng sind unerheblich.
3 Ausreichender Anlass, vom Kostenansatz abzusehen, bestand nicht, nachdem für das Verfahren keine Prozesskostenhilfe beantragt wurde (vgl. § 10 KostVfg).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 231/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.06.2013 - 16 U 26/07 -