Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2014
BGH Beschluss vom 23.09.2014 – 5 StR 169/14
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 169/14
vom 23. September 2014 in der Strafsache gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: sofortige Beschwerde
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 13. August 2014 gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die sofortige Beschwerde gegen die genannte Kosten- und Auslagenentscheidung ist unzulässig, da die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Basdorf Sander Dölp
König Berger