Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2014
BGH Beschluss vom 26.06.2014 – 2 ARs 114/14
2. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 114/14 2 AR 81/14 vom 26. Juni 2014 in der Jugendstrafsache gegen
wegen Diebstahls
Az.: 2 Ds 45 Js 12986/13 Jug Amtsgericht Ulm Az.: 45 Js 12986/13 Staatsanwaltschaft Ulm Az.: 226 Js 19365/13 Staatsanwaltschaft Memmingen Az.: 3 Ds 226 Js 19365/13 jug Amtsgericht Günzburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juni 2014 beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendgericht - Ulm zuständig.
Gründe§
1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 25. April 2014 an den Senat folgendes ausgeführt:
„Maßgeblich ist der faktische Aufenthaltsort und nicht die Meldeanschrift des Jugendlichen (BGH StraFo 2007, 162), weshalb nicht das Amtsgericht Günzburg, sondern das Amtsgericht Ulm zuständig ist.
Es ist auch nicht zweckmäßig, die Zuständigkeit für die Untersuchung und Entscheidung in dieser Sache bei dem Amtsgericht Günzburg zu belassen (§12 Abs. 2 StPO). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt bereits vor Anklageerhebung gewechselt hat, was dazu führen würde, dass das Amtsgericht Günzburg von vornherein
nicht zuständig wäre und der Übernahmebeschluss damit auch keine Bindungswirkung hätte (siehe Beschluss des Senats vom 27. Juni 2012 - 2 ARs 223/12).“
2 Dem tritt der Senat bei.
Appl Schmitt Krehl
Ott Zeng