Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2014
BGH Beschluss vom 11.02.2014 – 2 ARs 424/13
2. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 424/13 2 AR 324/13
vom
11. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Az.: 11 Ls-73 Js 4991/12-40/13 Amtsgericht Rheine
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Februar 2014 beschlossen:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 2. Oktober 2013 - 11 Ls-73 Js 4991/12-40/13 wird aufgehoben.
2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG bleibt das Amtsgericht Rheine zuständig.
Gründe§
1 Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten hin ist der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Rheine vom 2. Oktober 2013 aufzuheben. Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist insgesamt nicht zweckmäßig. Es sind - worauf auch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hinweist - die zwei in der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 25. Januar 2013 benannten Zeugen, gegebenenfalls auch die in der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 29. Januar 2014 benannten weiteren Zeugen zu hören, die allesamt im Bereich des abgebenden Amtsgerichts wohnen. Der Angeklagte war zu den Tatzeiten volljährig, das abgebende Gericht hat ihm bereits einen Rechtsanwalt
aus Rheine als Pflichtverteidiger beigeordnet und ist mit der Sache vertraut. Angesichts dieser Besonderheiten tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe in den Hintergrund.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng