Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2014

BGH Beschluss vom 11.02.2014 – 2 ARs 424/13

2. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 424/13 2 AR 324/13

vom

11. Februar 2014

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Az.: 11 Ls-73 Js 4991/12-40/13 Amtsgericht Rheine

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Februar 2014 beschlossen:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 2. Oktober 2013 - 11 Ls-73 Js 4991/12-40/13 wird aufgehoben.

2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG bleibt das Amtsgericht Rheine zuständig.

Gründe§

1 Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten hin ist der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Rheine vom 2. Oktober 2013 aufzuheben. Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist insgesamt nicht zweckmäßig. Es sind - worauf auch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hinweist - die zwei in der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 25. Januar 2013 benannten Zeugen, gegebenenfalls auch die in der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 29. Januar 2014 benannten weiteren Zeugen zu hören, die allesamt im Bereich des abgebenden Amtsgerichts wohnen. Der Angeklagte war zu den Tatzeiten volljährig, das abgebende Gericht hat ihm bereits einen Rechtsanwalt

aus Rheine als Pflichtverteidiger beigeordnet und ist mit der Sache vertraut. Angesichts dieser Besonderheiten tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe in den Hintergrund.

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng