Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2013
BGH Beschluss vom 24.10.2013 – 2 ARs 336/13
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-24/2-ars-336-13#rd_1
Die Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist zweckmäßig, um der geständigen Angeklagten als Mutter kleiner Kinder bei einem Verfahren, das aller Voraussicht nach ohne Zeugen auskommen wird, die weite Anreise nach Dorsten zu ersparen.
Fischer Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng