Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2013
BGH Beschluss vom 27.06.2013 – 2 ARs 96/13
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 96/13 2 AR 75/13
vom
27. Juni 2013
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1. 2. 3.
wegen Betruges
Antragsteller:
Az.: 245 Js 232365/08 Staatsanwaltschaft München I Az.: 18 Zs 131/09 Generalstaatsanwaltschaft München Az.: 2 Ws 160/13 Oberlandesgericht München
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 13. Mai 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2013 wird verworfen.
Gründe§
1 Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
2 Der Senat hat unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2013 verbeschieden und für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe versagt.
3 Sollte der Antragsteller weitergehend einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Anbringung einer Anhörungsrüge gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts stellen wollen, wäre dieses Gericht zur Entscheidung hierüber berufen.
Becker Berger Krehl