Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2013
BGH Beschluss vom 25.06.2013 – VI ZR 269/12
6. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 269/12
vom
25. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 5. Juni 2013 gegen das Senatsurteil vom 14. Mai 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision der Kläger das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine über die Urteilsbegründung hinausgehende Relevanz beigemessen. Die Ausführungen in der Anhörungsrüge der Beklagten geben keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass der Senat den Standpunkt der Beklagten
nicht geteilt bzw. abweichend gewürdigt hat, keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Galke Wellner Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.10.2011 - 28 O 116/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.05.2012 - 15 U 199/11 -