Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 10.06.2013 – IX ZB 24/13

9. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 24/13

vom

10. Juni 2013

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 10. Juni 2013 beschlossen:

Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Soweit die Klägerin sich gegen die Verwerfung ihrer Rechtsbeschwerde als unzulässig wendet, ist die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2013 schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden ist. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Anwaltszwang erstreckt sich auf das Verfahren über die Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).

2 Mit Blick auf die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts, ist die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet, weil eine Gehörsverletzung nicht vorliegt und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt wird.

3 Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 05.12.2012 - 17 C 226/12 - LG Essen, Entscheidung vom 13.02.2013 - 10 S 24/13 -