Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 16.05.2013 – V ZR 219/12

5. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS V ZR 219/12 vom

16. Mai 2013

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch die Vorsitzende Richterin Stresemann, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth sowie die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 11. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt. Die Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6).

Stresemann Schmidt-Räntsch Roth

Brückner Weinland

Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.07.2011 - 2 O 290/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2012 - I-21 U 183/11 -