Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 14.05.2013 – X ZR 31/10

10. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 31/10

vom

14. Mai 2013

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richterin Mühlens, die Richter Gröning, Dr. Bacher und die Richterin Schuster

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2010 zugelassen.

Aus den Gründen des Senatsurteils vom 21. August 2012 (X ZR 33/10) dürfte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, eine mittelbare Verletzung des Klagepatents zu verneinen sein.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Meier-Beck Gröning

Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2008 - 4b O 117/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2010 - I-2 U 128/08 -