Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2013

BGH Beschluss vom 09.04.2013 – 2 ARs 45/13

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 45/13 2 AR 40/13 vom 9. April 2013 in der Strafsache gegen

wegen Beleidigung

Antragsteller:

Az.: (566) 231 Js 875/12 Ns (117/12) Landgericht Berlin Az.: 4 Ws 119/12 - 141 AR 556/12 Kammergericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. April 2013 beschlossen:

Die Anträge des Beschwerdeführers vom 25. März 2013 werden zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Voraussetzungen für eine Nachholung rechtlichen Gehörs liegen nicht vor, weil die Beschwerde des Antragstellers von vornherein unzulässig war und der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden war.

2 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen solchermaßen aussichtslosen Antrag kommt nicht in Betracht.

Becker Berger Krehl