Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 03.04.2013 – IV ZR 37/12

4. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag der Klägerin vom 11. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-03/iv-zr-37-12#rd_1

Eine einheitliche Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Bei Erfolglosigkeit beiderseitiger Rechtsmittel kann jedes dieser Rechtsmittel kostenmäßig gesondert beurteilt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 71. Aufl. § 97 ZPO Rn. 36).

Lehmann Dr. Brockmöller