Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 14.03.2013 – III ZR 135/12

3. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 135/12 vom

14. März 2013

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

beschlossen:

Der Antrag, das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 2012 - 17 U 12/11 - zurückgewiesen worden ist, entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO um die Beklagte zu 2 zu ergänzen, wird abgelehnt.

Der Senat hat in seiner dem Beschluss vorangegangenen Beratung geprüft, ob die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit eingelegt worden ist, als das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage gegen die Beklagte zu 2 abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat. Er hat diese Frage verneint, sodass für eine Berichtigung kein Raum ist.

Schlick Hucke Seiters

Tombrink Remmert

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2010 - 5 O 61/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.04.2012 - 17 U 12/11 -