Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2013
BGH Beschluss vom 05.03.2013 – V ZB 24/13
5. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 24/13 vom
5. März 2013
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 12. Dezember 2012 gegen den Betroffenen verlängerten und durch Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 12. Februar 2013 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe§
1 Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der
gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Roth Brückner
Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 01.02.2013 - 11 XIV 114/12 B - LG Paderborn, Entscheidung vom 12.02.2013 - 5 T 54/13 -