Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 28.02.2013 – III ZR 242/12

3. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 242/12 vom

28. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:

Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2012 wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Der Kläger möchte mit seinen Feststellungsanträgen im Kern geklärt wissen, dass nicht der Beklagte zu 1, sondern er selbst Vorstandsmitglied der T. Familienstiftung geworden ist. Dabei handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Ansprüche, da sie weder unmittelbar auf eine vermögenswerte Leistung gerichtet sind, noch aus vermögensrechtlichen Verhältnissen entspringen und deren Geltendmachung auch nicht in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 1992 - III ZR 12/92, BGHR ZPO § 3 Stiftungskuratorium 1). Die Mitwirkung im Vorstand liegt nicht allein im vermögensrechtlichen Interesse des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Da den Vorstandsmitgliedern kein Recht auf Auskehrung des Stiftungsvermögens an sie zusteht, kann auch für die Bemessung des Gegenstandswerts nicht auf die Vermögensverhältnisse der Stiftung abgestellt wer-

den. Deshalb ist der Wert der hier geltend gemachten Feststellungsanträge zu schätzen, wobei sich der Senat der Bemessung des Berufungsgerichts anschließt.

Schlick Herrmann Wöstmann

Hucke Seiters

Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.10.2011 - 18 O 51/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2012 - I-10 U 109/11 -