Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 21.02.2013 – III ZB 40/12

3. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZB 40/12 vom

21. Februar 2013

in dem Verfahren

auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 30. Januar 2013 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Datum des angefochtenen Beschlusses des Kammergerichts im Tenor und auf Seite 4 in der Randnummer 5 nicht "26. März 2012", sondern "4. Juni 2012" lautet.

Schlick Wöstmann Seiters

Tombrink Remmert