Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 13.02.2013 – V ZB 202/12

5. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 202/12

vom

13. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2012 (Rechnungsdatum 4. Dezember 2012 / Kassenzeichen 780012148959) wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz erfolgte zu Recht; insbesondere ist die Vorlage des – gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaften – Rechtsmittels durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Eine andere Beurteilung wäre zwar in Betracht gekommen, wenn die Klägerin glaubhaft gemacht hätte, dass sie das Landgericht gebeten hatte, von einer Vorlage an den Bundesgerichtshof abzusehen; die ihr hierzu eingeräumte Gelegenheit hat sie jedoch nicht genutzt.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch

Czub Kazele

Vorinstanzen: AG Calw, Entscheidung vom 28.03.2012 - 8 C 5/11 - LG Tübingen, Entscheidung vom 21.08.2012 - 1 S 90/12 -