Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 17.01.2013 – III ZR 164/11

3. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 164/11

vom

17. Januar 2013

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2011 - I-17 U 13/10 - wird aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15. November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 ausgeführt hat, von entscheidender Bedeutung sei ebenfalls, ob die vom Berufungsgericht auch in der Sache zurückgewiesenen Schadensersatzansprüche des Beklagten bestünden, für ein Vorgehen nach § 552a Satz 1 ZPO bestehe daher kein Raum, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1 ZPO) bestehen nicht (mehr) und werden auch nicht aufgezeigt. Aus den im Hinweisbeschluss des Senats aufgeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs ergibt sich ohne weiteres, dass die Frage, ob die vom Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen, für den Erfolg der Revision nicht erheblich ist.

Streitwert: 354.786,25 €

Schlick Wöstmann Hucke

Seiters Remmert

Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 14.01.2010 - 8 O 169/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2011 - I-17 U 13/10 -