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BGH Beschluss vom 25.10.2012 – 4 StR 234/12

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 234/12

vom

25. Oktober 2012

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 22. August 2012 wird in den Gründen vor Ziffer I. dahin berichtigt, dass es statt „Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten“, richtig heißt:

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

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