BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 234/12
vom
25. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 22. August 2012 wird in den Gründen vor Ziffer I. dahin berichtigt, dass es statt „Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten“, richtig heißt:
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
Mutzbauer Roggenbuck Franke
Quentin Reiter