Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2012

BGH Beschluss vom 26.09.2012 – IV ZR 133/11

4. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 133/11 vom

26. September 2012

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 26. September 2012

einstimmig beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 2011 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 15.120,72 €

Gründe§

1 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision kommt dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Insoweit verweist der Senat in vollem Umfang auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 11. Juli 2012, an denen auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers festgehalten wird. Ergänzend angemerkt wird lediglich, dass

ausweislich des landgerichtlichen Urteils und des Berufungsurteils die Antragstellung des Klägers auf Gewährung einer Betriebsrente am 1. November 2004 und damit "im November" erfolgte.

Mayen Wendt Felsch

Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 06.10.2010 - 20 O 49/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2011 - 7 U 195/10 -