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BGH Beschluss vom 21.06.2012 – 5 StR 33/12

5. Strafsenat

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5 StR 33/12

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juni 2012 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Für die durch Einreichen der Quartalsabrechnungen 4/2004 und 1/2005 begangenen Betrugstaten wird auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als Einzelstrafe jeweils eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80 € festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Raum Schaal Schneider

Dölp Bellay