Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2012

BGH Beschluss vom 07.01.2012 – V ZB 175/11

5. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 175/11 vom

7. Januar 2012

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2012 durch die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz

beschlossen:

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Ob ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters überhaupt in analoger Anwendung von § 321a ZPO gerügt werden kann, kann dahinstehen, weil der Senat durch seine nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Mitglieder entschieden hat.

Brückner Weinland Eick

Halfmeier Leupertz

Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2011 - 31 U 143/07 -