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BGH Beschluss vom 16.12.2011 – AnwSt (B) 10/11

Senat für Anwaltssachen

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 10/11

vom

16. Dezember 2011

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

hier: Anhörungsrüge

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer

am 16. Dezember 2011

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2011, mit dem der Senat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2010 zurückgewiesen hat.

II.

2 Die nach § 356a StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

3 Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht zuvor gehört worden ist. Zu berücksichtigendes Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht übergangen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verletzt worden. Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung des Inhalts seiner Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 356a StPO.

Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann

Frey Braeuer

Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 01.10.2010 - 2 AGH 43/10 Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2009 - 3 EV 348/07