Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2011

BGH Beschluss vom 30.11.2011 – 1 StR 481/11

1. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 481/11

vom 30. November 2011 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Strafkammer nicht erwähnt hat, dass die mit Urteil des Amtsgerichts München vom 7. Juli 2008 verhängte Geldstrafe gesamtstrafenfähig gewesen wäre, wenn sie nicht durch Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollstreckt gewesen wäre. Dies beschwert den Angeklagten allerdings nicht, da die Entscheidung

dann Zäsurwirkung entfaltet hätte, so dass in vorliegender Sache statt nur einer zwei Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen.

Nack Wahl Rothfuß

Hebenstreit Elf