Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2011
BGH Beschluss vom 19.10.2011 – 2 StR 320/11
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 320/11 vom 19. Oktober 2011 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 11. Oktober 2011 gegen den Beschluss des Senates vom 31. August 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Antrag ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Antrag vom 11. Oktober 2011 enthaltenen Ausführungen. Mit "ergänzend zu der Sachrüge" vorgelegten Dokumenten und von den Feststellungen des Landgerichts abweichenden Würdigungen kann der
Antragsteller im Verfahren gemäß § 356a StPO nicht gehört werden; die Gehörsrüge nach § 356a StPO hat nicht die Funktion eines zusätzlichen Rechtsbefehls in der Sache.
Fischer Schmitt Berger
Krehl Eschelbach