Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2011

BGH Beschluss vom 22.09.2011 – IX ZR 31/10

9. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 31/10

vom

22. September 2011

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 22. September 2011 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 246.521,25 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2 Das Berufungsurteil weicht nicht in zulassungsrelevanter Weise von dem Senatsurteil vom 14. Juli 2005 (IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2108) ab. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein wiederholter Fehler des Beraters Anlass für einen Hinweis auf eigene Fehler und die maßgebenden Verjährungsvorschriften sein kann, stellt sich nach neuem Verjährungsrecht nicht mehr; einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es daher auch nicht im

Hinblick auf die frühere Senatsentscheidung vom 4. April 1991 (IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150).

3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser Raebel Lohmann

Pape Möhring

Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 28.05.2009 - 3 HKO 4284/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.01.2010 - 13 U 999/09 -