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BGH Beschluss vom 21.07.2011 – IV ZR 57/10

4. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 57/10 vom

21. Juli 2011

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller

am 21. Juli 2011

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 10.080 €

Gründe§

1 Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 31. Mai 2011 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2 Den Schriftsatz des Klägervertreters vom 14. Juni 2011 hat der Senat berücksichtigt. Die außertarifliche Weiterbeschäftigung des Klägers ist aus den bereits ausgeführten Gründen unerheblich. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Parteien mit dem neuen Anstellungsvertrag die Maßgeblichkeit der Regelungen der ZVK -L in Kenntnis der tarifvertraglichen Systemumstellung und der darauf basierenden Neufassung der Satzung vereinbart haben.

Dr. Kessal-Wulf Wendt Harsdorf -Gebhardt

Dr. Karczewski Dr. Brockmöller

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.01.2009 - 6 O 209/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2010 - 12 U 104/09 -