Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2011

BGH Beschluss vom 25.05.2011 – V ZB 86/11

5. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 6. Oktober 2010 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt 153.387,57 €.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-25/v-zb-86-11#rd_1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-25/v-zb-86-11#rd_2

Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde ist in Zwangsversteigerungsverfahren nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-25/v-zb-86-11#rd_3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der EG-Verordnung Nr. 2006/2004 („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) i.V.m. § 24 Abs. 4 Nr. 3 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) nicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die §§ 13 bis 28 EG-VSchDG regeln die Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsmaßnahmen von Verbraucherschutzbehörden bei der Verfolgung von Rechtsverstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-25/v-zb-86-11#rd_4

Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Krüger Schmidt-Räntsch Roth

Brückner Weinland