Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2011
BGH Beschluss vom 11.05.2011 – 2 ARs 117/11
2. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 117/11 2 AR 81/11 vom 11. Mai 2011 in der Jugendstrafsache gegen
wegen sexueller Nötigung
Az.: 642 Ls 213/10 Amtsgericht Köln Az.: 161 Js 39/10 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 412 Js 11118/11 Staatsanwaltschaft Leipzig Az.: 412 Js 11118/11 Amtsgericht Leipzig
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Mai 2011 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom 31. Januar 2011 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Köln.
Gründe§
1 Eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt hier nicht in Betracht, weil der Wohnsitzwechsel des Angeklagten schon vor der Anklageerhebung erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 ARs 201/03 -).
Fischer Schmitt Berger
Eschelbach Ott