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BGH Beschluss vom 03.05.2011 – 5 StR 467/10

5. Strafsenat

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5 StR 467/10

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

hier: Anhörungsrüge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des Senats vom 12. April 2011 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der in der hiesigen Revisionshauptverhandlung anwesende Verteidiger des Verurteilten hatte die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO). Es ist nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht gehört worden ist.

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