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BGH Beschluss vom 09.08.2010 – 2 StR 35/10

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 35/10

vom 9. August 2010 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2010 beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 23. Juni 2010 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Randnummer 18 der Urteilsgründe (S. 8, 2. Absatz) in Zeile 7 statt "Tatsachen" richtig heißen muss: "Taten".

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Schmitt Krehl