Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2010
BGH Beschluss vom 28.06.2010 – 1 StR 577/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 577/09
vom
28. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2010 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 20. Mai 2010 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Abschnitt 3 Buchst. d) Randnummer 20 Zeile 2 f. der Gründe statt "kann dieser Sperrgrund noch zur Anwendung kommen" heißen muss "kann dieser Sperrgrund nicht zur Anwendung kommen".
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