Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2010

BGH Beschluss vom 24.03.2010 – 2 StR 524/09

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 524/09 vom 24. März 2010 in der Strafsache gegen

wegen Computerbetruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2010 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

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