Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2010

BGH Beschluss vom 18.03.2010 – III ZB 88/09

3. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 88/09

vom

18. März 2010 in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Beklagter und Beschwerdegegner,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink

beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde und gegen die Beschlüsse des 25. Zivilsenats - Einzelrichterin - des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. September 2009 und 20. Oktober 2009 - 25 W 478/09 - gerichtet anzusehende Eingabe des Klägers vom 2. November 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen; eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist im Rahmen der Anordnung einer Kostenvorauszahlung gemäß § 67 Satz 2, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft; darüber hinaus ist die Entscheidung über die Gegenvorstellung des Klägers unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - IX ZA 21/08 - BeckRS 2008, 20234).

Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.

Der Beschwerdewert beträgt 195 €.

Schlick Dörr Herrmann

Hucke Tombrink

Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 19.10.2009 - 5 T 178/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.10.2009 - I-25 W 478/09 -