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BGH Beschluss vom 24.02.2010 – IV ZR 347/07

4. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 347/07 vom

24. Februar 2010

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, und den Richter Felsch

am 24. Februar 2010

beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2007 durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe§

1 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die grundsätzlichen Fragen sind durch die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Senats geklärt (BGHZ 171, 56 und Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - VersR 2007, 1119). Das Oberlandesgericht hat aus diesen Entscheidungen die richtigen Folgerungen abgeleitet und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung nicht frei geworden ist.

2 Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

19. März 2010.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss - mit ergänzender Begründung - erledigt worden.

Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 24.03.2005 - 9 O 343/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.12.2007 - 7 U 132/05 -