Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2009
BGH Beschluss vom 14.10.2009 – 5 StR 212/09
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 14. Oktober 2009 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 18. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wird jedenfalls dem Ge- samtgewicht der Taten gerecht (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 236; NStZ-RR 2007, 72).
Brause Schaal Schneider
Dölp König