Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2009

BGH Beschluss vom 13.10.2009 – 5 StR 400/09

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. Oktober 2009 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 24. März 2009 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die

Kostenentscheidung dieses Urteils wird aus den Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zurückge-

wiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel

zu tragen.

Durch die erneute Vernehmung der Sachverständigen, die von den Prozess-

beteiligten uneingeschränkt zur Sache befragt werden konnte, ist die zuvor

erfolgte Ablehnung der Beweisanträge prozessual überholt, zumal in der

Erstreckung der Beweisaufnahme auf die Beweisbehauptungen des Ange-

klagten eine stillschweigende Rücknahme der Ablehnungsbeschlüsse gese-

hen werden kann. Auch war nach Durchführung der Beweisaufnahme und

den für alle Beteiligten offen zutage liegenden Beweisergebnissen kein förm-

licher Hinweis darauf erforderlich, dass die Schwurgerichtskammer an ihrer

ursprünglich geäußerten Auffassung nicht festhalte.

Basdorf Brause Schaal

Schneider König