Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2009

BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 1 StR 212/09

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

17. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 2008 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat wegen einer zwischenzeitlich vollständig voll-

streckten Vorverurteilung einen Härteausgleich vorgenommen, in-

dem es eine fiktive Gesamtstrafe gebildet und diese um die voll-

streckte Strafe gemildert hat. Die Revision begehrt einen noch

weitergehenden Härteausgleich. Bei der hier vorliegenden Fall-

gestaltung - neue Taten zur "Strafvereitelung" des eigenen laufen-

den Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung aus der Untersu-

chungshaft heraus, zudem noch während laufender Bewährung in

anderer Sache - erscheint jedoch schon der gewährte Härteaus-

gleich mit Blick auf den Zweck eines solchen bedenklich. Der An-

geklagte ist insoweit jedoch nicht beschwert.

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